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Mitglieder des Sparkassenrates unterliegen der Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/627RdW 2002, 703 Heft 11 v. 15.11.2002

§ 109a EStG
§ 1 Abs 1 Z 1 Verordnung BGBl II 2001/417

Organe der Sparkasse sind gem § 14 Sparkassengesetz (SpkG) der Vorstand und der Sparkassenrat. Gem § 17 Abs 1 SpkG hat der Sparkassenrat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Gem § 17 Abs 4 SpkG können dem Sparkassenrat Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrates oder eines dazu gem § 18 Abs 5 SpkG bestimmten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.

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