Waisen und Kindern, denen die Eltern keinen Unterhalt gewähren, räumt§ 6 FLAGeinen FB-Anspruch ein. Der VwGH hat nun zu Recht erkannt, dass die beihilfenschädliche Unterbringung in einer Anstalt bzw einem Heim dann nicht vorliegt, wenn sich das Kind in irgendeiner (auch nur geringen) Weise -- etwa durch die Verwendung eines Teils des Bundespflegegeldes -- an den Kosten der Unterbringung beteiligt.