§ 175 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz ASVG, § 175 Abs 2 Z 5 ASVG
§ 175 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz ASVGstellt nur den kürzesten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind mangels besonderer gegenteiliger Umstände nicht versichert.