Art 3 CMR, Art 14 CMR, Art 15 CMR, Art 16 CMR
§ 413 Abs 1 und 2 HGB
Für das Vorliegen einer Sammelladung nach§ 413 Abs 2 HGBkommt es nicht auf die Willenserklärung der Vertragsparteien (Absender und Spediteur) an, sondern auf das faktische Bewirken einer Sammelladung durch den Spediteur. Die frachtrechtliche Haftung beginnt hier ab Zusammenstellung der Sammelsendung und gilt während der gesamten Beförderung.