§ 16 Abs 8 MRG
Der Normzweck des§ 16 Abs 8 MRGliegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. Das spricht eher dafür, keine formelle Einwendung der vom Gesetzgeber im§ 16 Abs 8 MRGangeordneten Präklusion zu verlangen, sondern einen aktenkundigen Präklusionseintritt von Amts wegen wahrzunehmen.