Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG und § 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wurde für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt. Dies bewirkt eine Erhöhung der Pensionen und anderer Leistungen ab 1. 1. 2003 um 0,5 %. Pensionen bis zu 1.900 € erhalten zusätzlich als Wertausgleich einen Fixbetrag von 1,5 % in 14 Monatstranchen. Bei höheren Pensionen gibt es eine einheitliche Erhöhung von 38 € pro Monat. Der 0,5%ige Anstieg wird dabei jeweils um den noch offenen Betrag (bis zu 38 €) aufgestockt.