Der in Art 5 Abs 1 Buchstabe a RL 69/335/EWG des Rates vom 17. 7. 1969 (betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital) enthaltene Begriff „von den Gesellschaftern geleistete oder zu leistende Einlagen jeder Art“ erfasst finanzielle Beiträge, die an eine Kapitalgesellschaft, die ihr Gesellschaftsvermögen durch Ausgabe von Genussscheinen erhöht, von einem Nichtgesellschafter geleistet werden, der diese Genussscheine erwerben will.