Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) bringt Neuerungen auch im Bereich der Entscheidungspflicht und des Verfahrens über Devolutionsanträge. Diese Bereiche werden im Folgenden behandelt.
1. Entscheidungspflicht (§ 311 Abs 1 BAO)
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (§ 311 Abs 1 BAO idF AbgRmRefG).