VwGH: Auch wenn Ärzte ab 1997 unecht umsatzsteuerbefreit sind, steht für die 1996 getätigten Anschaffungen der Vorsteuerabzug zu.
Ärztliche Tätigkeiten sind gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG ab 1997 unecht umsatzsteuerbefreit (§ 29 Abs 5 UStG 1994). Bis dahin waren sie umsatzsteuerpflichtig und berechtigten zum Vorsteuerabzug.