§ 915 ABGB
§ 23 Abs 1 zweiter Satz HVertrG
1. Der Inhalt schriftlicher Kündigungserklärungen ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte, wogegen es auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden nicht ankommt.