§ 1 Abs 2 IESG, § Abs 3 Z 5 IESG
Nach§ 1 Abs 3 Z 5 IESGsind Ansprüche von AN auf Urlaubsabfindung (-entschädigung) nach dem BUAG nicht durch das IESG gesichert, auch wenn der AG über keine Gewerbeberechtigung verfügte und auch nicht bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet war.