§ 1 Abs 4 letzter Satz IESG
Art 4 Abs 3 RL 80/987/EWG
Bei Zusammentreffen mehrerer gesicherter Ansprüche nach dem IESG, die der Höhe nach beschränkt sind, sind Teilzahlungen zuerst auf die gesicherten Teile der Ansprüche anzurechnen, erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind die Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen.