§ 1 Abs 4a IESG, § 3 Abs 3 Satz 2 IESG
§ 23 Abs 1 AngG
1. Durch das IESG wird nur der Anspruch auf die gesetzliche, nicht aber auf eine darüber hinaus gewährte freiwillige Abfertigung geschützt.
2. Eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach§ 3 Abs 3 zweiter Satz IESGist dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Nach§ 3 Abs 3 IESGwerden nur tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten berücksichtigt, nicht aber Aussetzungszeiten aufgrund einzelvertraglicher Anrechnungsvereinbarung.