§ 26 GBG, § 56 Abs 3 GBG
§ 21 KO
Nicht nur die Treuhandvereinbarung selbst ist ein gültiger Titel für den Erwerb des bücherlichen Eigentums gem§ 26 GBG, sondern auch die Vereinbarung der Auflösung derselben.
Steht bei Konkurseröffnung eine Liegenschaft nach dem Grundbuchsstand im Eigentum des Gemeinschuldners, steht dies der grundbücherlichen Durchführung eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes entgegen, es sei denn, der Tag der Eintragung richtet sich nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag. Insofern kommt der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Konkurseröffnung nur dann Wirksamkeit zu, wenn eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt worden ist. Hat der Treuhänder bei einer Treuhandabwicklung bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Einverleibung gestellt oder eine einverleibungsfähige Urkunde und einen gültigen Rangordnungsbescheid in Händen, so ist der Vertrag als erfüllt anzusehen, und dem Masseverwalter steht kein Wahlrecht zu; dies gilt auch für die Auflösungsvereinbarung einer Treuhand.