§ 12a Abs 5 MRG
Jeglicher Pächterwechsel mit Zustimmung des Hauptmieters verwirklicht den Tatbestand des§ 12a Abs 5 MRG, weil er stets der Zustimmung des Verpächters bedarf, gleich, ob diese vorweg oder aus Anlass des Eintritts eines neuen Pächters in ein Bestandverhältnis erteilt wird. Die rechtliche Konstruktion einer Abtretungsvereinbarung mit Vertragsübernahme ändert daran nichts.