§ 19 UStG
Die UStR 2000 werden im Punkt 19.2.1.2 Zeitpunkt der Leistungserbringung (Leistungsabgrenzung) um die Rz 2610/1 wie folgt ergänzt:
Rz 2610/1
Grund- und Baukostenbeiträge (Finanzierungsbeiträge), die nicht als Anzahlungen anzusehen sind (siehe Rz 2607 2. Pkt), sind nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung, sondern erst nach Maßgabe der Verwohnung zu versteuern. Das Ausmaß der jährlichen Verwohnung richtet sich nach der aufgrund der Wohnrechtsgesetzgebung vorgesehenen jährlichen Abschreibung der Finanzierungsbeiträge.