§ 31 Abs 3 EStG
§ 31 Abs 3 EStG 1988 wurde durch BGBl 1991/699 ua um die Fiktion, die in der nunmehrigen Fassung des EStG 1988 im letzten Satz des Abs 3 enthalten ist, verändert. Nach dieser Fiktion gilt im Fall des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich der gemeine Wert als Anschaffungskosten. § 31 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl 1991/699 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden (3. Teil Z 2 des genannten Gesetzes).