§ 16 Abs 1 EStG
Ein Arbeitnehmer erleidet im Zuge der beruflichen Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges einen Unfall. Neben dem von ihm zu tragenden Reparaturaufwand hat der Abgabepflichtige zur Vermeidung einer Strafverfolgung nach § 90c StPO dem Bund einen Geldbetrag zu leisten. Impliziert die Leistung dieses Geldbetrages (Diversionszahlung) generell ein grob fahrlässiges Verhalten, das als nicht unwesentliches Fehlverhalten den beruflichen Veranlassungszusammenhang überlagert und damit den Werbungskostenabzug der Reparaturaufwendungen ausschließt? Ist die Diversionszahlung abzugsfähig?