Der neuen Judikatur von VwGH und EuGH ist zu entnehmen, dass die USt-Schuld aufgrund Rechnungslegung nach § 11 Abs 14 UStG 1994 nur mehr in Ausnahmefällen bestehen kann.
Der neuen Judikatur von VwGH und EuGH ist zu entnehmen, dass die USt-Schuld aufgrund Rechnungslegung nach § 11 Abs 14 UStG 1994 nur mehr in Ausnahmefällen bestehen kann.