§ 71 ArbVG, § 105 Abs 1 und 2 ArbVG
1. Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates (BR) von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Insb muss auch das Wort „Verständigung“ oder „Kündigung“ nicht gebraucht werden. Sie muss aber eindeutig, bestimmt, verständlich und aktuell sein.