§ 35 GmbHG, § 78 GmbHG
Wird der Geschäftsführer (Gf) einer GmbH durch die Generalversammlung abberufen, so ist für die Abwicklung des Gf-Dienstvertrages des nicht mehr amtierenden GmbH-Gf ein verbliebener oder neu bestellter Gf zuständig. Die Entlassung (Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund) des abberufenen Gf bedarf daher keines weiteren Beschlusses der Generalversammlung.