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Entlassung des abberufenen GmbH-Geschäftsführers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/563RdW 2001, 538 Heft 9 v. 15.9.2001

§ 35 GmbHG, § 78 GmbHG

Wird der Geschäftsführer (Gf) einer GmbH durch die Generalversammlung abberufen, so ist für die Abwicklung des Gf-Dienstvertrages des nicht mehr amtierenden GmbH-Gf ein verbliebener oder neu bestellter Gf zuständig. Die Entlassung (Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund) des abberufenen Gf bedarf daher keines weiteren Beschlusses der Generalversammlung.

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