§ 1293 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 1327 ABGB
Für den Ersatz von Schockschäden naher Angehöriger macht es keinen Unterschied, ob der Schock durch das Miterleben des Unfalls oder die Benachrichtigung vom Unfall ausgelöst wurde. Der Ersatz gebührt auch dann, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen dem nahen Angehörigen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war.