§ 905 Abs 2 ABGB, § 1002 ff ABGB, § 1052 ABGB, § 1053 ff ABGB
Wahrt ein Treuhänder für beide Teile eines Liegenschaftskaufvertrages die Zug-um-Zug-Einrede, so tragen beide Vertragsparteien gemeinsam das Risiko der Veruntreuung des Treugutes durch den Treuhänder.