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Veruntreuungsrisiko beim „gemeinsamen Treuhänder“

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/553RdW 2001, 529 Heft 9 v. 15.9.2001

§ 905 Abs 2 ABGB, § 1002 ff ABGB, § 1052 ABGB, § 1053 ff ABGB

Wahrt ein Treuhänder für beide Teile eines Liegenschaftskaufvertrages die Zug-um-Zug-Einrede, so tragen beide Vertragsparteien gemeinsam das Risiko der Veruntreuung des Treugutes durch den Treuhänder.

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