§ 867 ABGB, § 1016 ABGB
§ 43 Abs 1 Stmk GemO, § 45 Abs 2 lit a Stmk GemO
Das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderates ist nicht nur für die Annahme einer Anscheinsvollmacht maßgeblich, sondern auch für eine allfällige nachträgliche Genehmigung des vom Bürgermeister abgeschlossenen, schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts.