Der Summengrundsatz als Gläubigerschutzmaßnahme gilt nicht bei der Spaltung zur Aufnahme. Gem § 17 Z 3 SpaltG sind im Falle einer Kapitalherabsetzung der (ab-)spaltenden Gesellschaft vielmehr zwingend die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung einzuhalten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kapitalherabsetzung der spaltenden Gesellschaft erforderlich ist.