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Abspaltung zur Aufnahme und Kapitalherabsetzung

WirtschaftsrechtEugen StrimitzerRdW 2001/547RdW 2001, 514 Heft 9 v. 15.9.2001

Der Summengrundsatz als Gläubigerschutzmaßnahme gilt nicht bei der Spaltung zur Aufnahme. Gem § 17 Z 3 SpaltG sind im Falle einer Kapitalherabsetzung der (ab-)spaltenden Gesellschaft vielmehr zwingend die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung einzuhalten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kapitalherabsetzung der spaltenden Gesellschaft erforderlich ist.

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