Gemäß § 6 Liebhabereiverordnung kann ab 1993 Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung vorliegen (wenn also die Verluste aus der Bewirtschaftung von Gütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung im besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder aber aus Tätigkeiten resultieren, die typischerweise auf eine solche Neigung zurückzuführen sind). Bei anderen Betätigungen (§ 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung) kommt umsatzsteuerliche Liebhaberei nicht in Betracht. Der VfGH hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (20.06.2001, B 2032/99) diese in § 6 Liebhabereiverordnung verankerte Auffassung auch für Zeiträume vertreten, die außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 6 Liebhabereiverordnung lagen.