Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 22.06.2001, G 128, 129/00, § 5 Z 1 KStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben. Wie schon im Erkenntnis zur Aufhebung der Kommunalsteuerbefreiung (VfSlg 14.805/1997) ausgesprochen, ist es nach Ansicht des VfGH sachlich nicht gerechtfertigt, sämtliche Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht auszunehmen. Eine Befreiung wäre lediglich für den Infrastrukturbereich gerechtfertigt bzw zur Berücksichtigung der Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen zulässig. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Jahres 2001 in Kraft.