§ 3 Abs 1 Z 14 EStG, § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG
Rz 78 bis 80 LStR 1999, Rz 1050 bis 1052 LStR 1999
Ein größerer Arbeitgeberbetrieb beschließt, wegen des guten Geschäftsganges eine Prämie von 8.500 S je Arbeitnehmer auszuschütten. Von dieser Prämie sollen 6.000 S auf das Konto überwiesen werden (Geldprämie). Der Rest im Barwert von 2.500 S soll den Mitarbeitern in Form von Sachgutscheinen (Einkauf bei etwa 20 verschiedenen Geschäften möglich) durch den Betriebsrat oder den unmittelbar Vorgesetzten überreicht werden (keine Feier).