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Neuer Sicherungsantrag infolge Änderung der Bescheinigungslage

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/508RdW 2001, 471 Heft 8 v. 15.8.2001

§ 378 ff EO, § 389 EO, § 399 EO
§ 411 ZPO, § 530 ff ZPO

Wurde der Sicherungsantrag einer gefährdeten Partei abgewiesen, so sind neue Sicherungsanträge wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller Sicherungsanträge beliebig oft wiederholt und damit den Antragsgegner dazu zwingt, sich in immer neue Sicherungsverfahren einzulassen.

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