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§ 1 Abs 4 Z 1 MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/501RdW 2001, 466 Heft 8 v. 15.8.2001

§ 1 Abs 4 Z 1 MRG

Die gänzliche Aushöhlung und Entkernung eines Gebäudes (sodass nur die Außenwände bestehen bleiben) samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschossdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.

OGH 13.03.2001, 5 Ob 229/00p

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