§ 1 Abs 4 Z 1 MRG
Die gänzliche Aushöhlung und Entkernung eines Gebäudes (sodass nur die Außenwände bestehen bleiben) samt Neuherstellung des Kellers und aller Geschossdecken ist einer Neuerrichtung des gesamten Gebäudes iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG gleichzuhalten.
OGH 13.03.2001, 5 Ob 229/00p