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Bauwerkehaftung bei Schädigung durch Schrankenanlage

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/499RdW 2001, 466 Heft 8 v. 15.8.2001

§ 1319 ABGB, § 1319a ABGB

Ein Radfahrer, der durch eine sich automatisch schließende Schrankenanlage verletzt wird, kann seinen Schadenersatzanspruch mit Erfolg auf § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) stützen.

OGH 25.01.2001, 2 Ob 17/01s

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