Der VfGH hat mit Erk 18.07.2001, B 1437/00, die Beschwerde eines selbstständig tätigen Rechtsanwaltssubstituten abgewiesen, der in der Nichtanwendbarkeit des § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 (Sechstelregelung für sonstige Bezüge) auf die von ihm erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) eine gleichheitswidrige Besteuerung erblickte. Der Bf sah im Wesentlichen die (bisherige) Rechtfertigung für die Begünstigung des § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 aus rechtlichen und faktischen Gründen als heute nicht mehr gegeben an.