§ 28 Abs 6 EStG
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs 6 EStG 1988 ist die Zuwendung zu bewerten und nicht eine Forderung auf (künftige) Zuwendung.
Für den Bereich der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten der außerbetrieblichen Einkünfte normiert § 15 Abs 1 EStG 1988, dass Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Für geldwerte Vorteile legt § 15 Abs 2 leg cit fest, dass diese (etwa Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind.