§ 3a IESG
1. Die Bestimmung des § 3a IESG umfasst in Abs 1 eine zeitliche Limitierung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für die Zeit vor der Insolvenz und in den Abs 2 bis 5 Beschränkungen des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für die Zeit nach der Insolvenz.