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Fremdvergleich

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2001/462RdW 2001, 419 Heft 7 v. 15.7.2001

§ 3a IESG, § 7 Abs 1 IESG, § 17 Abs 10 IESG
§ 879 ABGB, § 1151 ABGB
Art 10 RL 80/987/EWG

1. Das IESG stellt auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmer-Begriff ab.

2. Das IESG soll die AN gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, bei Insolvenz des AG absichern. Als versichertes Risiko ist im Kernbereich die vom AN typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr dieses Verlustes anzusehen. Das IESG setzt dabei den Typus des AN, dem der Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des AG verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, voraus. Generell wurde daher die Überwälzung des Finanzierungsrisikos für die Arbeitslöhne auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds als unzulässig und sittenwidrig angesehen. Ausreichend dafür ist schon der bedingte Vorsatz. Dieser erfordert, dass dem Handelnden die Rechtswidrigkeit (Sittenwidrigkeit) - hier: die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds - seines Verhaltens bewusst ist und er sich mit dem verpönten Erfolg zumindest abfindet. Bleibt ein AN trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig und versucht nicht, sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, indiziert dies in der Regel, dass er beabsichtigt - oder zumindest in Kauf nimmt -, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.

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