Art 5 EuGVÜ
Art 54b LGVÜ
Für die Abgrenzung des Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist entscheidend, dass in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, entsprechend Art 54b LGVÜ dann, wenn der Wohnsitz des Bekl in einem Vertragsstaat liegt, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, und dieses bereits in der Fassung des Beitrittsübereinkommens 1996 in Kraft steht, das EuGVÜ zur Anwendung gelangt.