§ 70 AktG, § 113 AktG, § 114 AktG
Syndikatsverträge greifen nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation ein. Die bindungswidrig abgegebene Stimme ist daher wirksam. Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren.