§ 12 VersVG
Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, die Hemmung endet mit der Ablehnung durch den Versicherer. Dies gilt auch, wenn der Versicherer auf die Möglichkeit einer ausdrücklichen Deckungsablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG, die eine einjährige Präklusivfrist auslöst, verzichtet. Die Verjährung läuft unabhängig vom Vorliegen einer Todeserklärung.