§ 13c WEG
§ 57 Abs 1 GBG
Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung kann das Entstehen eines Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG nicht verhindern. In weiterer Konsequenz besteht auch keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gem § 57 Abs 1 GBG.