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Vorzugspfandrecht gem § 13c WEG und Anmerkung der Rangordnung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/443RdW 2001, 407 Heft 7 v. 15.7.2001

§ 13c WEG
§ 57 Abs 1 GBG

Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung kann das Entstehen eines Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG nicht verhindern. In weiterer Konsequenz besteht auch keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gem § 57 Abs 1 GBG.

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