§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO, § 502 Abs 1 ZPO
§ 1 AHG, § 2 Abs 2 AHG
§ 1304 ABGB
Ist der Ausspruch des BerufungsG über die Unzulässigkeit einer Revision unvertretbar, weil das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung irrigerweise verneint wurde, so kann dies Amtshaftungsansprüche begründen.