§ 427 ABGB, § 943 ABGB
§ 1 Abs 1 lit d NotZwG
Auch bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber -- nicht hingegen durch den Zessionar -- von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen iSd § 943 iVm § 427 ABGB. Eine solche Abtretung ist demgemäß auch ohne Notariatsakt formwirksam.