§ 1295 ABGB, § 1319a ABGB
§ 7 BStFG 1996
Die seit 1. 1. 1997 zu entrichtende Vignettenmaut ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt. Der Straßenbetreiber hat mit dem Straßenbenützer einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen und hat bei der Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten für jedes Verschulden einzustehen. § 1319a kommt nicht zur Anwendung.