§ 1438 ff ABGB
§ 40 ff BWG
Wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein so genanntes offenes Vollmachtstreuhandkonto, sondern wegen dieser fehlenden Offenlegung des (Mit-)Verwendungszweckes nur ein so genanntes Eigenkonto vor; das bedeutet aber nicht, dass dieses verdeckte Treuhandkonto nicht auch ihr gegenüber Wirkungen der Treuhandschaft äußert.