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Aufrechnung zur Abdeckung von Debetsaldo bei verdecktem Treuhandkonto

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/432RdW 2001, 402 Heft 7 v. 15.7.2001

§ 1438 ff ABGB
§ 40 ff BWG

Wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein so genanntes offenes Vollmachtstreuhandkonto, sondern wegen dieser fehlenden Offenlegung des (Mit-)Verwendungszweckes nur ein so genanntes Eigenkonto vor; das bedeutet aber nicht, dass dieses verdeckte Treuhandkonto nicht auch ihr gegenüber Wirkungen der Treuhandschaft äußert.

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