Durch die Änderungen des KMOG und das Budgetbegleitgesetz 2001 unterliegen Gewinne von Privatstiftungen aus Beteiligungsveräußerungen der Zwischenbesteuerung in der Höhe von 12,5 %. Die Zwischensteuer kann vermieden werden, wenn der Gewinn auf Anschaffungskosten einer im Jahr der Veräußerung angeschafften Beteiligung von mehr als 10 % übertragen wird. Entscheidend für den Umfang dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Übertragungsmöglichkeit ist daher die Definition des Beteiligungsbegriffes und der damit in Zusammenhang stehenden Anschaffungskosten.