§ 203 ASVG
1. Ein Abweichen von der die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildenden medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nur unter bestimmten Umständen geboten.
2. Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, stellt die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, für sich alleine noch keinen Härtefall dar. Auch die Tatsache, dass ein Verletzter vor dem schädigenden Ereignis einen überdurchschnittlichen Verdienst erzielte, bildet für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles, sondern findet nur im betraglichen Ausmaß der Versehrtenrente ihren Niederschlag.