§ 51 ÄrzteG
§ 25 AngG, § 27 AngG
§ 82 GewO
1. Die Verletzung der sich sowohl aus § 51 des ÄrzteG als auch aus dem oö KAG 1997 abzuleitenden Dokumentationspflichten (hier: Verfälschung des Erstberichtes im Fall „G“) stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, welche die kl Turnusärztin wie jede andere AN in dieser Position des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lässt und somit zur Entlassung berechtigt.