§ 115 Abs 1 BVergG
Das Nachprüfungsverfahren steht allen Personen offen, die ein Interesse am Vertragsabschluss haben und durch einen behaupteten Rechtsverstoß geschädigt werden könnten. Daher darf die Antragslegitimation von keinen weiteren Umständen abhängig gemacht werden. Insbesondere müssen Bietergemeinschaften nicht gemeinsam auftreten.