§ 7 ZustG
Essenzielle Voraussetzung dafür, dass ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung diesem im Original zukommt. Das bloße Erfahren des Inhalts, sei es auch durch Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Schriftstücks, genügt also nicht, um eine gültige Zustellung zu bewirken.