§ 7 KO
Wird in Unkenntnis einer Konkurseröffnung über das Vermögen einer der Prozessparteien entschieden, so erwächst ein Urteil oder ein Beschluss des OGH dennoch in Rechtskraft; eine Nichtigerklärung der Entscheidung wäre weder über Antrag noch von Amts wegen möglich und zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung für nichtig erklären.